
Um Streitigkeiten im Erbfall zu vermeiden, sollte der Erblasser einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Weiterhin ist es das ideale Instrument um die Durchführung evtl. Auflagen sicherzustellen. Der Testamentsvollstrecker hat grundsätzlich eine treuhänderische Aufgabe und setzt die letztwilligen Verfügungen des Erblassers durch.
Schutz der Familie
Der Hintergrund für ein Testament oder Erbvertrag ist die gerechte und zügige Aufteilung des Nachlasses, um Streitigkeiten zwischen den einzelnen Erben zu vermeiden und gleichzeitig dem Schutz des Vermächtnisses Rechnung trägt sowie weiterhin dafür zu sorgen hat, dass die Erben nach dem Tod des Erblassers finanziell abgesichert sind. Der Testamentsvollstrecker ist das vertrauensvolle Bindeglied zwischen dem Erblasser und seinen Erben und hat dafür zu sorgen, dass der letzte Wille des Verstorbenen korrekt bis ins Detail umgesetzt wird. Gerade Rechtsunerfahrene Personen, minderjährige oder sich im Ausland befindliche Erben sind bei der Umsetzung des Vermächtnisses häufig überfordert und es droht Ihnen eine Benachteiligung.
Da den Erben evtl. für den Einsatz eines Testamentsvollstreckers das Verständnis fehlt, sollte der Erblasser unbedingt im Vorfeld seine Beweggründe mit den Erben für diesen Schritt darlegen.
Grundsätzlich können auch mehrere Testamentsvollstrecker für die neutrale und objektive Abwicklung sowie zur Vermeidung von Streitigkeiten eingesetzt oder angeordnet werden. Sollte keine bestimmte Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden ist für die Einsetzung einer Person das Nachlassgericht zuständig.
Schutz vor Gläubiger
Gem. § 2214 BGB kann die Testamentsvollstreckung auf vor dem Zugriff von Gläubigern schützen. Diese Möglichkeit besteht ebenfalls durch ein sogenanntes Behindertentestament, dass auch vor dem Zugriff der Sozialhilfeträger schützt.
Schutz von Minderjährigen
Die Testamentsvollstreckung spielt auch eine große Rolle beim Schutz von Minderjährigen Erben. Dies ist der Fall, wenn verhindert werden soll, dass der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen Zugriff auf den Nachlass bekommt.
Was sind die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers?
- Die Umsetzung vom Erblasser festgelegten Anordnungen nach dem Wortlaut des Testaments
- Die Prüfung der rechtlichen Gültigkeit der Verfügungen
- Die Einhaltung des Willens des Erblassers
- Die Befolgung der Auflagen des Nachlasses
- Die zügige und gerechte Umsetzung des Nachlasses
- Der Schutz des zu verteilenden Vermögens
- Die Vermeidung von Streitigkeiten zwischen den einzelnen Erben
- Die finanzielle Absicherung der bedachten Hinterbliebenen
- Die Entlastung der Erben
- Der Schutz von Behinderten oder minderjährigen Hinterbliebenen
Sollten keine näheren Angaben im Testament zu den genauen Aufgaben der Testamentsvollstreckung gemacht worden sein, gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gem. §§ 2203 ff. BGB. Diese sind erster Linie für die Umsetzung der Nachlassverwaltung sowie der Durchsetzung der Anordnungen des Erblassers, die Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten, die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung und die Aufteilung der restlichen Vermögensgegenstände zuständig.
Welche Gründe sprechen für einen Testamentvollstrecker?
Speziell bei der Entlastung der Erben spielt der Testamentsvollstrecker eine große Rolle, da es in der Regel kurz nach dem Todeszeitpunkt des Erblassers unverzüglich mit einer Vielzahl von Aufgaben begonnen werden muss. Hierbei handelt es sich um,
- die Sichtung der Unterlagen des Erblassers
- die Wohnungsauflösung
- die Sicherung des Nachlasses
- die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gem. § 2215 BGB
- die Verifizierung und evtl. Klärung von bestehenden Verträgen
- die Einforderung bestehender Forderungen
- die Bezahlung von evtl. Außenständen
- die Umsetzung von Auflagen und Vermächtnissen gem. § 2303 BGB
- die evtl. Kündigung von bestehenden Vertragsangelegenheiten
- Umschreibungen von Konten bzw. Grundstücksangelegenheiten
- Fristüberwachungen
- Die Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung beim zuständigen Finanzamt
Für den Testamentsvollstrecker ist es grundsätzlich untersagt gem. § 181 BGB Geschäfte mit sich selbst abzuschließen.
Eine dauerhafte Testamentsvollstreckung
Eine Testamentsvollstreckung kann gem. § 2209 BGB auf Dauer bestehen oder nur bestimmte Verfügungen beschränkt werden. Eine dauerhafte Testamentsvollstreckung kann zum Beispiel in Anspruch genommen werden, wenn einem Erben nur jährlich bestimmten Ertrag oder Teil eines Vermögens zur Verfügung gestellt werden soll. Dies Möglichkeit wird häufig auch bei der Vererbung eines Unternehmens an Minderjährige in Betracht gezogen.
Wichtige Gesetze zur Testamentsvollstreckung
Die relevantesten Gesetzesgrundlagen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch nachzulesen. Anbei sind die wichtigsten Paragraphen im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung aufgeführt.
- § 2197 BGB Ernennung des Testamentsvollstreckers
- § 2198 BGB Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
- § 2199 BGB Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
- § 2200 BGB Ernennung durch das Nachlassgericht
- § 2202 BGB Annahme und Ablehnung des Amts
- § 2203 BGB Aufgabe des Testamentsvollstreckers
- § 2204 BGB Auseinandersetzung unter Miterben
- § 2205 BGB Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
- § 2206 BGB Eingehung von Verbindlichkeiten
- § 2207 BGB Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
- § 2208 BGB Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
- § 2209 BGB Dauervollstreckung
- § 2210 BGB Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
- § 2211 BGB Verfügungsbeschränkung des Erben
- § 2212 BGB Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
- § 2213 BGB Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
- § 2214 BGB Gläubiger des Erben
- § 2215 BGB Nachlassverzeichnis
- § 2216 BGB Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen
- § 2217 BGB Überlassung von Nachlassgegenständen
- § 2218 BGB Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
- § 2219 BGB Haftung des Testamentsvollstreckers
- § 2220 BGB Zwingendes Recht
- § 2221 BGB Vergütung des Testamentsvollstreckers
- § 2222 BGB Nacherbenvollstrecker
- § 2223 BGB Vermächtnisvollstrecker
- § 2224 BGB Mehrere Testamentsvollstrecker
- § 2225 BGB Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
- § 2226 BGB Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
- § 2227 BGB Entlassung des Testamentsvollstreckers
Kosten einer Testamentsvollstreckung
Die Vergütung richtet sich entweder nach der Verfügung des jeweiligen Erblassers oder nach dem Umfang nach Art, Dauer und Schwierigkeitsgrad der Testamentsvollstreckung gem. § 2221 BGB. Aus diesem Grund sollte der Erblasser exakt die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit der Testamentsvollstreckung festlegen.
Rechtsanwalt Maik Hieke ist Ihr zertifizierter Testamentsvollstrecker
Um diesen umfangreichen Aufgaben Rechnung zu tragen, ist eine kompetente Person die den Willen des Erblassers effektiv durchsetzen wird nötig. Oft können aus Zeit, aufgrund der rechtlichen Komplexität der Materie sowie aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht selbst erledigt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Situation minderjährige Erben betrifft. Weiterhin haben auch im Ausland lebende Erben meist nicht die Möglichkeit die anfallenden Aufgaben zu erfüllen. Dies gilt besonders bei großen Vermögenswerten bei dem ein kompetenter und erfahrener Testamentsvollstrecker nötig ist um die Erben zu entlasten, zu beraten und in allen rechtlichen Belangen zu unterstützen.
Bei Fragen die in diesem Zusammenhang bestehen, steht Ihnen vertrauensvoll Herr Maik Hieke in seiner Funktion als Fachanwalt für Erbrecht, zertifizierter Testamentsvollstrecker sowie kompetenter Ansprechpartner für Pflichtteilsrecht und Testamentsgestaltung in Lüneburg zur Verfügung.