• Für Ihr Gesundheits-

    und Patientenrecht machen wir uns stark!

Medizinrecht und Patientenrecht

„Für Ihr Gesundheits- und Patientenrecht machen wir uns stark!“

Die Gesundheit ist das höchste Gut und sollte mit allen Möglichkeiten bewahrt werden. Dank einem ständigen medizintechnischen Fortschritt hat sich die allgemeine Lebenserwartung in der Bevölkerung erhöht, was jedoch auch bewirkte, dass medizinische Eingriffe in Ihrer Zahl stark anstiegen. Mit der Zunahme der Behandlungen und dem weitverbreiteten Personalmangel gerade in Kliniken stiegen jedoch zugleich auch die Fälle von Behandlungs- und Diagnosefehlern an. Zum einen ist die Ursache hier menschliches wie auch (produkt-) technisches Versagen.

Unsere Anwaltskanzlei Hieke setzt sich für den Dialog zwischen Patienten und Ärzten ein, damit solchen Fehlern auf den Grund gegangen werden kann. Außerdem vertreten wir die Interessen von Patienten etwa auf Schmerzensgeld gegenüber Ärzten, Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen sowie berechtigte Ansprüche gegenüber Versicherungen, wie der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung oder Rentenversicherung. Selbstverständlich beraten wir unsere Mandanten vollumfänglich im Themengebiet Medizinrecht und Patientenrecht.

Unter anderem in folgenden Bereichen sind wir für Sie und Ihre Gesundheit tätig:

  • Zahnarzthaftungsrecht
  • Arzthaftungsrecht
  • Krankenversicherungsrecht
  • Rehabilitation und Pflege
  • Geburtsschadensrecht
  • Produkthaftungs- und Arneimittelrecht
  • Ansprüche aus Behandlungsverträgen

Personenschadensrecht und Opferrecht

Wer einen Personenschaden erleidet, ist oftmals nicht nur mit erheblichen Störungen in seinem privaten und beruflichen Alltag konfrontiert, sondern muss sich zudem einer Reihe von rechtlichen Problemkreisen stellen, die nach dem Schadensereignis auf eine schnelle Lösung warten. Wir unterstützen dabei Geschädigte bei der rechtlichen Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen den Schädiger oder Versicherer und leiten alle notwendigen Schritte zur Sicherung der rechtlichen Positionen unserer Mandanten ein. Das Hauptaugenmerk der Geschädigten soll schließlich auf einer gesundheitlichen Genesung und nicht auf eine juristische Auseinandersetzung und Interessenswahrung gerichtet sein!

Wenn aufgrund des angeschlagenen Gesundheitszustandes der in seiner Gesundheit geschädigte Mandant und Verletzte, etwa bei Krankenhausaufenthalten, keine Möglichkeit hat, selbst die notwendigen rechtlichen Maßnahmen zu veranlassen, prüfen wir insbesondere die rechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von materiellen Schadensersatzansprüchen wie Verdienstausfall, Sachschäden und Heilbehandlungskosten. Zudem prüfen wir Schmerzensgeldansprüche wegen physischer oder psychischer Verletzungen und regulieren den Personenschaden umgehend. Hierzu beraten wir Sie bei erlittenen Personenschäden, insbesondere Opfer von Gewalttaten gern auch bei Bedarf außerhalb unserer Kanzlei.

Bei Personenschäden vertreten wir Sie und Ihre Ansprüche bei:

  • Verkehrsunfällen mit Personenschäden
  • Psychische Belastungen wie etwa Mobbing am Arbeitsplatz, in der Schule oder sozialen Netzwerken
  • Verletzungen durch Tierangriffe
  • Sportunfälle
  • Verletzungen durch eine Straftat
  • Arbeitsunfälle

Was tun bei Behandlungsfehlern?

Wenn ein Arzt nicht nach anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst und seinen Fachkenntnissen handelt, begeht er eine ärztliche Pflichtverletzung. Bei Behandlungsfehlern greift schließlich die Arzthaftung beziehungsweise die Krankenhaushaftung. Behandlungsfehler sind etwa: Diagnosefehler, eine fehlerhafte Verordnung von Arzneimitteln, die falsche Bedienung von medizinischen Geräten, ein Verstoß gegen das Patientenrecht (etwa die Aufklärungspflicht) oder das Vergessen von Operationswerkzeugen bei einer OP.

Steht der Verdacht eines Behandlungsfehlers oder Ärztepfusch im Raum, sollte der Patient umgehend einen versierten Rechtsbeistand kontaktieren. Zunächst muss hierbei Akteneinsicht in die Krankenunterlagen gefordert werden, in welcher Diagnose und Therapieverlauf dokumentiert werden müssen. Kann ein Fehler des Mediziners nachgewiesen werden, kann auf Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld geklagt werden.

Da das Arzthaftungsrecht sowie das Medizinrecht im Allgemeinen komplizierte Rechtsbereiche darstellen, sollte ein kompetenter Anwalt konsultiert werden. Unsere Anwaltskanzlei Hieke ist bereits erfahren auf diesem Gebiet und vertritt Sie bei einem etwaigen Zivilprozess oder versucht mit dem Arzt beziehungsweise der Klinik eine außergerichtliche Konfliktlösung zu finden.

Welche Behandlungsfehler gibt es?

Im Behandlungsvertrag kommt (gleich ob gesetzlich oder privat versichert) zwischen Arzt und Patient zu Beginn der Behandlung ein sogenannter Behandlungsvertrag zustande. Dieser muss nicht schriftlich oder ausdrücklich unterzeichnet werden, sondern geht mit konkludenten Verhalten einher und gilt ab der Terminvereinbarung, spätestens aber mit der Abgabe der Versichertenkarte in der Praxis. Ein Behandlungsvertrag hat wechselseitige Rechte und Pflichten. Verstößt der behandelnde Mediziner gegen seine Pflichten, spricht man von einem sogenannten Behandlungsfehler. Im Einzelnen kann man unter anderem folgende Pflichten des behandelnden Arztes aufführen, welche er gewissenhaft ausführen muss:

Aufklärungsversäumnis

Zu Beginn der Behandlung muss der Arzt seinen Patienten über die Art, den Umfang und die Schwere seiner Krankheit unterrichten. Ebenso ist es die Pflicht des behandelnden Arztes, über Diagnostik und mögliche therapeutische Maßnahmen aufzuklären. Die Aufklärung muss durch den Arzt selbst oder eine Person, welche die vorgesehene medizinische Maßnahme auch selbst durchführen kann, stattfinden. Aufklärung sowie die erforderliche Einwilligung des Patienten zur Maßnahme müssen rechtzeitig erfolgen und der Patient muss die Möglichkeit der freien Entscheidung haben. Erfolgt keine vorhergehende Aufklärung und Einwilligung des Patienten zur Maßnahme, erfüllt dies den Tatbestand der Körperverletzung und kann sowohl zivil- als auch strafrechtlich angezeigt und verfolgt werden. Über die Diagnose und Behandlung von Kindern müssen die Erziehungsberechtigten aufgeklärt werden und ihr Einverständnis geben.

Dokumentationsfehler

Ob Aufzeichnungen des Arztes, Datenblätter, EKG-Steifen, Operationsberichte oder Röntgenaufnahmen. Der behandelnde Arzt steht in der Dokumentationspflicht und muss jede Behandlung schriftlich festhalten. Grund dafür ist zum einen die Beweissicherung für etwaige spätere Rechtsstreitigkeiten oder die Tatsache, dass ein weiterer Arzt die bereits veranlassten Maßnahmen erkennen kann.

Ärztliche Schweigepflicht

Selbstverständlich hat ein Arzt Verschwiegenheit zu Dritten zu wahren und braucht hierbei Ihre Einwilligung.

Veranlassung von nötigen Schritten

Der Arzt ist ebenso in der Pflicht Sie wenn nötig zu einem Facharzt zu überweisen oder rechtzeitig in ein Krankenhaus einzuweisen

Schadensersatz nach Arzthaftungsfall

Kann ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden, kann man auf Schadensersatz klagen. Hierbei gibt es jedoch keine konkreten Richtlinien wie Schmerzensgeldtabellen oder dergleichen, die vollumfänglich darüber Auskunft geben, was einem Patienten zusteht. Individuell und ganzheitlich muss jeder Fall betrachtet werden. Außerdem können neben Schadensersatz auch Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Unterhalt und sonstige Kostenerstattungen erstritten werden.

Wann hat man Anspruch auf Schmerzensgeld und wonach richtet es sich?

Nach § 253 BGB kann ein Ausgleich für einen immateriellen Schaden in Form von Schmerzensgeld erhoben werden. Zu immateriellen Schadensfällen gehören zum Beispiel Verletzungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Freiheitsentzug oder Körper- und Gesundheitsverletzungen. Auch wenn die erlittenen Schmerzen und Qualen wohl kaum durch Geld beseitigt werden können, sollen durch Schmerzensgeld insbesondere die körperlichen Schäden zumindest kompensiert werden.

Einen körperlichen Schaden in Geld auszudrücken ist äußerst schwierig, jedoch hat die Rechtsprechung im Laufe der Jahre gewisse Richtwerte entwickelt und in einer sogenannten Schmerzensgeldtabelle zusammengetragen. Trotzdem kommt es auf den Einzelfall darauf an, was hierbei wirklich schlussendlich entschieden wird. Folgende Kriterien spielen hierbei eine Rolle:

  • Verletzungsart
  • Verletzungsausmaß
  • Verletzungsschwere
  • Beeinträchtigungsdauer
  • Beeinträchtigung im Alltag
  • Krankenhausaufenthalt
  • Entstellung
  • Arbeitsunfähigkeit
  • Schmerzintensität
  • Mitverschulden
  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Verursachers

Anspruch auf Schmerzensgeld resultiert etwa aus Fällen von Körperverletzungen, Verkehrsunfällen, Tierangriffe, Vergewaltigungen, Freiheitsberaubung etc.

Unsere Anwaltskanzlei Hieke ist Erfahren bei Schmerzensgeldansprüchen und berät Sie umfassend zum Thema! Kontaktieren Sie uns, damit wir die Möglichkeiten mit Ihnen besprechen können und Ihr Zivilrecht auf körperliche und seelische Unversehrtheit durchsetzen können!

Krankenversicherung will nicht zahlen? Hieke hilft!

Die Krankenversicherung – egal ob nun gesetzlich oder privat – ist fester Bestandteil des deutschen Gesundheitssystems und bietet Absicherung im Falle einer Krankheit oder bei Unfällen. Dennoch kommt es oftmals vor, dass sich Versicherungen, insbesondere die Krankenversicherungen, sträuben gewisse Leistungen zu zahlen. Der Patient steht schnell vor offenen Fragen und weiß sich oftmals nicht mehr zu helfen. Zunächst sollte man in Erfahrung bringen, ob einem die Leistung zusteht. Bereits hier ist dem Versicherten anzuraten einen kompetenten Rechtsbeistand zu konsultieren, der hier beratend zu Seite steht und notfalls auch Schritte einleitet.

Häufig argumentiert zum Beispiel die private Krankenversicherung, dass eine Behandlung medizinisch nicht notwendig sei. Wenn jedoch eine Therapie erwiesenermaßen hilft, muss der Versicherte nicht darauf verzichten, was auch der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 2003 festgestellt hat. Die gesetzliche Krankenkasse argumentiert hingegen gerne mit dem Verweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot, um Leistungen zu verweigern. Doch auch hier gibt es Möglichkeiten, die Krankenversicherung eines Besseren zu belehren.

Sie müssen also eine Absage einer Krankenversicherung nicht in Kauf nehmen. Unsere Anwaltskanzlei Hieke ist ihr kompetenter Rechtsbeistand im Krankenversicherungsrecht. Für Ihre Gesundheit machen wir uns stark!

RA Maik Hieke zur Krankenhauskeimproblematik Lünepost vom 11.06.2014