Muss ich für meine Eltern im Alter aufkommen?

Nach einem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen: XII ZB 607/12) müssen Kinder mitunter für die Alters- une Pflegekosten Ihrer Eltern selbst in den Fällen aufkommen, wenn der Kontakt schon lange abgebrochen ist, diese etwa von Ihren Eltern enterbt wurden. Damit muss nicht nur die Rente der jetzigen Erwerbsgeneration erwirtschaftet und finanziert und für die eigenen Kinder aufgekommen werden, in die Finanzplanung sollten frühzeitg auch Pflegekosten und Pflegerisiko der Eltern mit einbezogen werden. Gem. § 1601 BGB hiernach „Verwandte in gerade Linie … verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“ und damit grundsätzlich auch bei Bedarf die Pflegekosten der Eltern zu übernehmen, kommt insofern der Sozialhilfeträger auf die Kinder zurück und wird diese in Anspruch nehmen. So liegen die Pflegeksoten für eine Heimunterbringung bei Pflegestufe III derzeit im Schnitt bei rund 3.200 Euro im Monat, die nur anteilmäßig durch die gesetzliche Pflegeversicherung gedeckt werden.

Da die Rechtssprechung aber durch bestimmte Regeln dafür gesorgt hat, dass die Kinder nicht über Gebühr für Unterhaltskosten der Eltern herangezogen werden können, sollte sich zur Sicherung des eigenen Vermögens über diese Vorschriften frühzeitig informiert werden und eine anwaltliche Beratung eingeholt werden.

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert